Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung – Wohnsitzmeldung des Kindes bei getrennten Eltern

Trennen sich die Eltern eines Kindes, steht dem Elternteil, bei dem das Kind verbleibt und gemeldet ist, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Das gilt, wenn in dem Haushalt keine andere volljährige Person lebt mit Ausnahme eigener erwachsener Kinder, für die noch Kindergeld gewährt wird. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro für das 1. Kind, wenn die Voraussetzungen ganzjährig vorlagen. Für jedes weitere Kind 240 Euro pro Jahr. „Aufgrund der Höhe des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ergibt sich ein nicht zu unterschätzender Steuerspareffekt“, erklärt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. […]

Beitragsrechner

Mit unserem Beitragsrechner können Sie Ihren voraussichtlichen Mitgliedsbeitrag berechnen. Den genauen Betrag ermittelt Ihr Berater anhand der Beitragsordnung. Dazu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr von 15 Euro.

Geben Sie Ihr Jahreseinkommen an (brutto):

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bemisst sich nach der Höhe der gesamten Jahreseinnahmen des Mitgliedes aus sämtlichen Einkunftsarten innerhalb der Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG), einschließlich Kindergeld, Zulagen, sowie allen Lohnersatzleistungen und dergleichen.

Bei verheirateten Mitgliedern wird nur ein gemeinsamer Beitrag erhoben. Beitragsbemessungs- grundlage sind in diesem Fall die Gesamtjahreseinnahmen beider Ehegatten.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG).