Wir erstellen für unsere Mitglieder die Einkommensteuererklärung im Rahmen der Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG), übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle steuerliche Beratung.
Darüber hinaus errechnen wir Erstattungsansprüche, prüfen die steuerlichen Bescheide und legen – wenn nötig – Einspruch ein bzw. vertreten unsere Mitglieder mit unserer hauseigenen Rechtsabteilung vor Finanzgerichten.
Es kommen auch Arbeitnehmer, Rentner oder Unterhaltsempfänger in den Genuss der Beratung, die Einnahmen zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften beziehen. Diese Einnahmen dürfen jedoch 18.000 EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten 36.000 EUR nicht übersteigen. Auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12 Nr. 26, 26 a und 26 b EStG (Übungsleiter, Ehrenämter, Betreuer), sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind, beraten wir Sie.
Wichtige und/oder informative Dokumente sowie ein Archiv finden Sie in unserem Downloads-Bereich.
Häufig gestellte Fragen aus der Praxis
Ganzjährig stehen wir Arbeitnehmern und Rentnern im Rahmen einer Mitgliedschaft und der Beratungsbefugnis gem. § 4 Nr. 11 StBerG mit unserem Beratungsservice bei Ihren steuerlichen Fragen zur Lohnsteuer und Einkommensteuer zur Verfügung. Der LBV verfügt über ein dichtes Netz von Geschäftsstellen in ganz Deutschland. Von hier aus helfen wir unseren Mitgliedern dabei, ihre berechtigten Interessen in ihrer Steuererklärung gegenüber den Finanzbehörden zu wahren. Kompetent und ortsnah.
Mitglied können Sie problemlos in einer unserer bundesweiten Beratungsstellen werden.
Die Aufnahme in unseren Lohnsteuerhilfeverein erfolgt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Bei Verheirateten sind beide Unterschriften erforderlich. Den Mitgliedsantrag können Sie auf folgender Seite digital ausfüllen und hochladen. Nach einer schriftlichen Bestätigung von uns sind Sie Mitglied beim LBV.
Wir übernehmen für Sie …
Darüber hinaus beantragen wir für Sie …
Sofern Sie in die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine fallen, können Sie von uns durch einen Mitarbeiter einer unserer bundesweiten Beratungsstellen in diesem Umfang steuerlich betreut werden. Das Beratungsangebot können Sie ganzjährig im Rahmen einer Mitgliedschaft in Anspruch nehmen.
Nein. Das Beratungsangebot kann nur von Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch genommen werden.
Nein, alle Leistungen des Vereins sind für die Vereinsmitglieder mit dem Jahresmitgliedsbeitrag abgegolten.
Die Mitgliedschaft kann bis zum 30. September des laufenden Jahres gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis zum 30. September des Jahres in der zuständigen Beratungsstelle oder beim Vorstand des Vereins eingehen.
Eine ausführliche Checkliste mit den wichtigsten Unterlagen und Belegen, die für die Einkommensteuererklärung erforderlich sein können, finden Sie hier zum Downloaden.
Über eine Million Unternehmen profitieren bereits von einem Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001. Gut durchdachte Arbeitsabläufe tragen entscheidend zur Qualität in der Dienstleistungsbranche bei. Ein wirksames Qualitätsmanagement berücksichtigt die speziellen Anforderungen und Perspektiven eines Unternehmens. Insbesondere durch seine Prozessorientierung eignet sich ein Qualitätsmanagementsystem für alle Branchen und Unternehmen.
Unser Ziel ist es, durch Einführung der Norm die Unternehmensleistung auf allen Ebenen zu verbessern. Vorrangiges Ziel ist es, die Mitgliederzufriedenheit zu steigern und die Effizienz zu erhöhen. Somit werden Prozesse und Strukturen nachhaltig verbessert.
Am 01.06.2023 fand in den Räumlichkeiten in Hamm eine Überprüfung und Dokumentation nach den individuellen Anforderungen unserer Organisation durch den TÜV Süd statt, um die Verwaltung des LBV nach ISO Norm 9001 zu zertifizieren.
LBV | Lohnsteuer-Beratungs-Verein e. V.
Lohnsteuerhilfeverein
Bahnhofstraße 16a | 59065 Hamm
Tel.: 02381/92427-0
Fax: 02381/92427-27
Mail: info@lbv-hamm.de
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Mit unserem Beitragsrechner können Sie Ihren voraussichtlichen Mitgliedsbeitrag berechnen. Den genauen Betrag ermittelt Ihr Berater anhand der Beitragsordnung. Dazu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr von 15 Euro.
Geben Sie Ihr Jahreseinkommen an (brutto):
Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt voraussichtlich:
Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt voraussichtlich:
Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt voraussichtlich:
Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt voraussichtlich:
Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt voraussichtlich:
Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt voraussichtlich:
Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt voraussichtlich:
Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt voraussichtlich:
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Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt voraussichtlich:
Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt voraussichtlich:
Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt voraussichtlich:
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bemisst sich nach der Höhe der gesamten Jahreseinnahmen des Mitgliedes aus sämtlichen Einkunftsarten innerhalb der Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 StBerG), einschließlich Kindergeld, Zulagen, sowie allen Lohnersatzleistungen und dergleichen.
Bei verheirateten Mitgliedern wird nur ein gemeinsamer Beitrag erhoben. Beitragsbemessungs- grundlage sind in diesem Fall die Gesamtjahreseinnahmen beider Ehegatten.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG).